Wie können Sie helfen?

Stiften und Steuern

Eine Bürgerstiftung ist darauf angelegt, ihre Fördermöglichkeiten durch Zustiftungen zum Stiftungskapital ständig zu verbessern. Da die Bürgerstiftung auf Dauer - für viele Generationen - errichtet worden ist, kommt sie als Erbin und Vermächtnisnehmerin für alle diejenigen in Frage, die Teile ihres Vermögens gemeinnützigen Zwecken zuwenden wollen, ohne dass das Vermögen verbraucht wird. Die Zuwendung zum Kapital der Stiftung ist erbschafts- und schenkungssteuerfrei.

Möglich sind auch Zustiftungen in Form von unselbständigen Unterstiftungen, die unter dem Dach der Bürgerstiftung Göttingen mit eigenem Namen und zweckgebunden geführt werden können.

Darüber hinaus informieren wir Sie gerne über weitere Möglichkeiten sich am Stiftungskapital zu beteiligen oder gezielt Projekte zu unterstützen.

Nachdem der Deutsche Bundestag den Entwurf für ein "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" bereits am 6. Juli 2007 verabschiedet hat, stimmte nun auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 21. September 2007 diesen Reglungen zu. Damit ergeben sich rückwirkend zum 1. Januar 2007 insbesondere für gemeinnützige Stiftungen wie Bürgerstiftungen erhebliche steuerliche Vorteile.

Die wichtigsten Neuerungen für Stiftungen im Überblick:

Um dem Reformziel "die Zivilgesellschaft zu stärken und bürgerschaftliches Engagement zu fördern" näher zu kommen, wurden nicht nur Freibeträge für die ehrenamtliche Tätigkeit eingeführt oder angehoben, wie z. B. der so genannte Übungsleiterfreibetrag. Auch das Spendenrecht wurde vereinfacht und Bürokratie abgebaut. 

  • Der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen erhöht sich von 307.000 Euro auf eine Million Euro und gilt nun auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.
  • Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht sich auf einheitlich 20% (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG).
  • Der Verzicht auf den Nachweis für Kleinspenden ist betragsmäßig von 100 Euro auf 200 Euro angehoben worden.
  • Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke gemäß §52 Abs. 2 AO ist um neue Zwecke erweitert worden; Zwecke, die darin nicht enthalten sind, gemäß ihrer Zielsetzung diesen aber entsprechen, können für gemeinnützig erklärt werden.
  • Die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger Körperschaften wird von 30.678 Euro auf 35.000 Euro Einnahmen im Jahr angehoben.
  • Der Haftungssatz für unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen sinkt von 40 Prozent auf 30 Prozent der Zuwendungen (§ 10b Abs. 4 Satz 3 EStG). Ein allgemeiner Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 500 Euro wird eingeführt.