Sie möchten auch helfen?

Eine Bürgerstiftung ist darauf angelegt, ihre Fördermöglichkeiten durch Zustiftungen zum Stiftungskapital ständig zu verbessern. Da die Bürgerstiftung auf Dauer - für viele Generationen - errichtet worden ist, kommt sie als Erbin und Vermächtnisnehmerin für alle diejenigen in Frage, die Teile ihres Vermögens gemeinnützigen Zwecken zuwenden wollen, ohne dass das Vermögen verbraucht wird. Die Zuwendung zum Kapital der Stiftung ist erbschafts- und schenkungssteuerfrei.

 

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Als besondere Form der Unterstützung unserer Arbeit gibt es seit 2018 die Bürgeraktie. Durch eine einmalige oder mehrmalige Zahlung in das Stiftungskapitzal oder als Spende kommt eine besondere Verbundenheit mit der Bürgerstiftung Göttingen zum Ausdruck. Gern stellen wir ein namentlich gezeichnete, nummerierte Bürgeraktie aus. Seit März 2018 haben bereits 20 Bürger eine Bürgeraktie gezeichnet.

Möglich sind auch Zustiftungen in Form von unselbständigen Unterstiftungen, die unter dem Dach der Bürgerstiftung Göttingen mit eigenem Namen und zweckgebunden geführt werden können.

Darüber hinaus informieren wir Sie gerne über weitere Möglichkeiten sich am Stiftungskapital zu beteiligen oder gezielt Projekte zu unterstützen.

Unsere Spendenkonten

Sparkasse Göttingen
IBAN: DE12 2605 0001 0000 0007 37
BIC: NOLADE21GOE

Volksbank Kassel Göttingen eG
IBAN: DE50 5209 0000 0041 2355 00
BIC: GENODE51KS1

Wichtige steuerliche Hinweise:

  • Der Verzicht auf den Nachweis für Kleinspenden ist zum 1.1.2021 betragsmäßig auf 300 Euro angehoben worden, d.h. eine Spende wird auch ohne gesonderte Spendenbescheinigung anerkannt. Der Einzahlungsbeleg bzw. der Kontoauszug genügt.
  • Der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen beträgt eine Million Euro und gilt auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.
  • Die Höchstgrenze für den Spendenabzug  beträgt 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte
  • Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke gemäß §52 Abs. 2 AO ist um neue Zwecke erweitert worden; Zwecke, die darin nicht enthalten sind, gemäß ihrer Zielsetzung diesen aber entsprechen, können für gemeinnützig erklärt werden.

Für weitergehende Fragen beraten wir Sie gern.